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Alkohol am Steuer: Straftat oder Ordnungswidrigkeit? Der Unterschied zwischen § 24a StVG und § 316 StGB

Ob Alkohol am Steuer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ist, entscheidet oft darüber, ob am Ende eine MPU droht.

Alkohol am Steuer: Straftat oder Ordnungswidrigkeit? Der Unterschied zwischen § 24a StVG und § 316 StGB

Ob Alkohol am Steuer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ist, entscheidet oft darüber, ob am Ende eine MPU droht.

„Ich hatte doch nur 0,6 Promille" – und trotzdem steht plötzlich eine MPU im Raum, während ein Bekannter mit 1,3 Promille „nur" eine Geldstrafe bekam? Das liegt nicht am Zufall, sondern an zwei völlig unterschiedlichen rechtlichen Kategorien: der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Wer den Unterschied kennt, versteht auch besser, warum die Führerscheinstelle im eigenen Fall so oder anders reagiert.

Zwei Promillegrenzen, zwei völlig unterschiedliche Verfahren

Im deutschen Recht gibt es bei Alkohol am Steuer nicht die eine Promillegrenze, sondern gestaffelte Schwellen mit jeweils eigenen Konsequenzen. Unterhalb von 0,5 Promille ist Autofahren für die meisten Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich erlaubt, sofern keine Ausfallerscheinungen auftreten. Ab 0,5 Promille beginnt die Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille – unabhängig vom Fahrverhalten – beginnt die Straftat. Und unter bestimmten Umständen kann es sogar schon deutlich früher zur Straftat kommen. Diese Staffelung zu verstehen ist der Schlüssel dazu, die eigene Situation realistisch einzuschätzen.

§ 24a StVG: Die Ordnungswidrigkeit ab 0,5 Promille

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille fährt, ohne dass Fahrfehler oder ein Unfall auffallen, begeht in der Regel „nur" eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Das bedeutet nicht, dass es folgenlos bliebe:

  • Bußgeld, für Ersttäter üblicherweise um die 500 Euro
  • Zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg
  • Ein Monat Fahrverbot beim ersten Verstoß, bei Wiederholung deutlich mehr
  • Kein Strafverfahren und in aller Regel kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis

Wichtig: Eine Ordnungswidrigkeit führt nicht automatisch zur MPU. Erst wenn es zu wiederholten Verstößen kommt oder weitere Auffälligkeiten hinzukommen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen – etwa weil aus wiederholtem Verhalten auf ein grundsätzliches Alkoholproblem geschlossen wird.

§ 316 StGB: Die Straftat ab 1,1 Promille – und manchmal früher

Ab 1,1 Promille gilt nach ständiger Rechtsprechung die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit. Der Gesetzgeber unterstellt hier, dass niemand bei diesem Wert noch sicher fahren kann – unabhängig davon, wie „fit" sich die Person subjektiv fühlt oder wie unauffällig sie gefahren ist. Das reicht für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) beziehungsweise, wenn dabei Personen oder Sachen konkret gefährdet wurden, nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).

Es gibt aber auch die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit: Schon ab etwa 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen – etwa Schlangenlinien, ein selbst verursachter Unfall oder deutlich verzögerte Reaktionen bei der Kontrolle. Hier zählt also nicht nur der Messwert, sondern die Gesamtumstände der Fahrt.

Promillegrenzen: Wo Ordnungswidrigkeit zur Straftat wird 0,3 ‰ + Ausfallerscheinungen Straftat möglich (relative Fahruntüchtigkeit) 0,5 ‰ Ordnungswidrigkeit — § 24a StVG 1,1 ‰ Straftat — § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) 1,6 ‰ MPU zwingend bei Wiedererteilung Quelle: § 24a StVG, § 316 StGB, § 13 FeV · Stand: August 2026 · Keine Rechtsberatung.

Die Folgen einer Straftat gehen spürbar über die einer Ordnungswidrigkeit hinaus: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht selbst, eine gerichtlich festgelegte Sperrfrist nach § 69a StGB sowie meist drei Punkte in Flensburg. Vor allem aber ist der Weg zurück zum Führerschein danach fast immer mit einer MPU verbunden.

Warum die Einstufung für Ihre MPU entscheidend ist

Ob Ihnen eine MPU droht, hängt maßgeblich davon ab, in welche Kategorie Ihr Fall fällt. Bei einer reinen Ordnungswidrigkeit unterhalb von 1,1 Promille ohne Wiederholung bleibt es oft bei Bußgeld und Fahrverbot. Sobald jedoch eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB vorliegt, prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in aller Regel unter deutlich strengeren Voraussetzungen.

Folgen im Vergleich: OWi § 24a StVG vs. Straftat § 316 StGB Ordnungswidrigkeit — § 24a StVG Bußgeld ca. 500 € (Ersttäter) Kein Strafverfahren, kein Eintrag im Führungszeugnis 2 Punkte in Flensburg Fahreignungsregister, kein Strafregister 1 Monat Fahrverbot Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen MPU nur bei Wiederholung Einzelfall bleibt meist ohne MPU-Folge Straftat — § 316 StGB Geld- oder Freiheitsstrafe Bis zu einem Jahr, Eintrag ins Strafregister möglich Meist 3 Punkte in Flensburg Deutlich höhere Belastung im Register Entzug der Fahrerlaubnis Durch das Strafgericht selbst angeordnet Sperrfrist nach § 69a StGB MPU bei Wiedererteilung fast immer erforderlich Quelle: § 24a StVG, § 316 StGB, § 69a StGB · Stand: August 2026 · Keine Rechtsberatung.

Der Unterschied liegt also nicht nur im Strafmaß, sondern vor allem darin, welches Verfahren am Ende über Ihre Fahrerlaubnis entscheidet: die Bußgeldstelle oder das Strafgericht – und ob am Ende „nur" ein Bußgeldbescheid oder eine strafgerichtliche Entziehung mit Sperrfrist steht.

Ab wann die MPU zwingend wird

Unabhängig davon, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt, gilt eine weitere feste Grenze: Ab 1,6 Promille ist die MPU für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschrieben, und zwar auch bei Ersttätern ohne jede Vorgeschichte. Dieser Wert gilt als so hoch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem Alkoholproblem ausgeht, das über eine einmalige Fehleinschätzung hinausgeht. Auch unterhalb von 1,6 Promille kann eine MPU angeordnet werden – etwa bei einer zweiten einschlägigen Auffälligkeit innerhalb weniger Jahre, selbst wenn beide Vorfälle für sich genommen „nur" Ordnungswidrigkeiten waren.

Was tun, wenn Sie betroffen sind

Wenn Sie sich in einer dieser Situationen wiederfinden, hilft es, den eigenen Fall nüchtern einzuordnen, statt sich an Vergleichen mit anderen Fällen zu orientieren – jeder Vorfall hat seine eigenen Umstände. Sinnvoll sind in der Regel folgende Schritte:

  • Den Bußgeld- oder Strafbescheid genau lesen und die zugrunde gelegte Promillezahl sowie den Paragrafen prüfen
  • Bei einem Strafverfahren frühzeitig rechtlichen Rat einholen, insbesondere wenn Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist drohen
  • Sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens frühzeitig mit dem eigenen Trinkverhalten auseinandersetzen, falls eine MPU absehbar ist
  • Bei einer angeordneten MPU eine strukturierte Vorbereitung beginnen, statt auf den letzten Drücker zu reagieren

Der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat entscheidet oft darüber, wie steinig der Weg zurück zum Führerschein wird. Wer die Systematik kennt, kann realistischer einschätzen, was als Nächstes kommt – und gezielter daran arbeiten, dass es beim ersten Mal auch das letzte Mal war.

Fachliche Abgrenzung

Dieser Ratgeber dient der MPU-Vorbereitung und allgemeinen Orientierung zur Fahreignung. Er ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung.

WK
Waldemar Kabakov
Zertifizierter MPU-Berater
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